Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
1. A.________, geboren 1960, wohnt in C.________ und war zuletzt als Chauffeur tätig. Am 5. Juni 2021 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab dem selbigen Tag an. 2. Mit zwei Verfügungen vom jeweils 16. November 2021 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A.________ mit, dass er in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für zwei Mal je fünf Tage eingestellt werde. Begründend hielt das KIGA fest, er habe seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August 2021 so- wie September 2021 verspätet eingereicht. 3. Dagegen erhob A.________ am 2. Dezember 2021 Einsprache. Zur Be- gründung wurde vorgebracht, sein Berater habe ihm erklärt, er müsse keine Arbeitsbemühungen mehr einreichen, nachdem er einen Arbeitsver- trag unterzeichnen konnte. Er habe am 1. Juli 2021 einen Einzelarbeits- vertrag mit Vorbehalt unterschrieben. Daraufhin habe er sich bei seinem RAV-Berater erkundigt, ob er weiterhin Arbeitsbemühungen einreichen müsse, was dieser verneint habe. A.________ habe seine Eigenverant- wortung wahrgenommen, sich weiter um Arbeit bemüht und die Anwei- sung des RAV-Beraters befolgt. Die einzelnen Bemühungen seien auf sei- ner Stellungnahme ersichtlich. 4. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 wies das KIGA die Ein- sprache ab. Begründend wurde festgehalten, dass der Versicherte im letz- ten Monat vor einem Stellenantritt, der gleichzeitig auch zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld führe, von Arbeits- bemühungen befreit sei. Der Arbeitsvertrag sei vom Beschwerdeführer be- reits Anfang Juli 2021 unterzeichnet worden, worin betreffend Vertragsbe- ginn festgehalten sei, die Anstellung erfolge, sobald die nötige Führeraus-
- 3 - weiskategorie vorhanden sei. Dies sei in den Monaten August und Sep- tember 2021 offensichtlich noch nicht der Fall gewesen. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 17. Januar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der total 10 Einstelltage und der im Wesentlichen selben Be- gründung wie in der Einsprache vom 2. Dezember 2021. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Arbeitsbemühungen einreichen müsse, habe dies der Personalberater verneint. 6. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 wiederholte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) ebenfalls im Wesentlichen die Begrün- dung seines Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2021. Zudem wies er darauf hin, der Beschwerdeführer könne nicht belegen, dass er sich nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 7. Juli 2021 (Datum Un- terschrift Arbeitgeber) und vor dem Beratungsgespräch vom 10. August 2021, wie behauptet, telefonisch bei seinem Personalberater gemeldet habe. Spätestens aber ab dem 10. August 2021 seien die Anweisungen des zuständigen Personalberaters klar gewesen. 7. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht geführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 gegen die beiden Verfügungen vom 16. November 2021 abwies und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für je fünf
- 4 - Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 17. Ja- nuar 2022 eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 2'515.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt
- 5 - (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 92.70 (ermittelt aus CHF 2'515.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von zweimal je fünf Tagen in der Anspruchsberechti- gung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 927.-- (10 x CHF 92.70). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (vgl. Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 2) die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. De- zember 2021 (Bf-act. 3) zu Recht abwies. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung laut Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, wel- che der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versi- cherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommen- tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1- 58], N. 12 zu Art. 17), welche in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in-
- 6 - tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss der Versicherte sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zu- ständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätes- tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachge- wiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit kümmert, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Wie bereits einleitend gesagt, han- delt es sich bei den Art. 17 und Art. 30 AVIG um eine gesetzliche Um- schreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminde- rungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle An- strengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergrei- fen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.3, S. 220 ff.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 134; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 13 vom 1. Juli 2020 E.2.1 und S 19 141 vom 27. Mai 2020 E.2.1). 3.2. Mit dem schriftlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der An- strengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E.4.2). Die nachgewiesenen Arbeits- bemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE, Rz. B321).
- 7 - Sämtliche Bewerbungen sollten daher dokumentiert sein (vgl. VGU S 16 48 vom 17. Mai 2016 E.3.e). 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die notwendige Führerausweiskategorie B mit Zusatz BPT (Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F, vgl. Vereinigung der Strassenverkehrsämter, https://fuehrerausweise.ch/ausweiskategorien/kategorie-bpt/#kat-bpt; Stand am 24. März 2022) für die Arbeitsaufnahme bei der D.________ AG, E.________, in den Monaten August und September 2021 noch nicht vorlag, weil der Beschwerdeführer die entsprechende Prüfung noch nicht abgelegt hatte (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6 und 7). 4.2. Am 1. Juli 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer bei der D.________ AG einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Taxi- und Kleinbusfahrer mit dem Vorbehalt, dass mindestens die Führerausweiskategorie B mit Zusatz BPT (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) vorhanden sein muss (vgl. Bf-act. 6 und Bg-act. 5). Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheent- scheid fest, der Beschwerdeführer habe dies anlässlich eines Beratungs- gesprächs vom 10. August 2021 mitgeteilt, was denn auch dem entspre- chenden Protokoll zu entnehmen ist. Ferner geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer arbeiten könne, sobald er den Taxifahrausweis ge- macht habe und dass er "einen Monat vor Stellenantritt keine Arbeits- bemühungen mehr nachweisen [muss], wenn die Abmeldung von der Ar- beitsvermittlung erfolgt" (vgl. Bg-act. 6). 4.3. Am 3. September 2021 wurde ein weiteres Beratungsgespräch mit dem Personalberater geführt. Darin teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Taxifahrprüfung noch nicht absolvieren können. Bis zu diesem Zeit- punkt habe der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen vom Juli 2021 nicht eingereicht, wobei festgehalten wurde, dass keine Meldung an die KAST erfolge, sollte der Beschwerdeführer die Bemühungen umgehend
- 8 - einreichen. Ferner wurde erneut ausdrücklich festgehalten: "Einen Monat vor Stellenantritt, wenn die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und dem Bezug von ALE erfolgt, müssen keine Arbeitsbemühungen mehr ein- gereicht werden" (vgl. Bg-act. 7). In der Folge wurde der Beschwerdefüh- rer am 29. Oktober 2021 und 1. November 2021 vom Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er für die Kontrollperioden Au- gust und September 2021 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorge- nommen habe (vgl. Bg-act. 8 und 9). 4.4. Zwar tätigte der Beschwerdeführer wohl auch nach der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags mit der D.________ AG am 1. Juli 2021 noch wei- terhin Arbeitsbemühungen, was seitens des Beschwerdegegners denn auch nicht bestritten wurde. So nannte der Beschwerdeführer in seinen beiden Stellungnahmen vom 3. November 2021 für die Monate August und September 2021 jeweils drei Firmen, bei denen er sich beworben ha- ben will (vgl. Bf-act. 5; Bg-act. 10 und 11). Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Personalberater ihm telefonisch mitgeteilt habe, er müsse keine weiteren Arbeitsbemühungen melden resp. einreichen, zumal er ei- nen Arbeitsvertrag unterzeichnen konnte, und er habe damit dessen An- weisungen befolgt. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwer- deführer sich damit auf eine so nicht dokumentierte bzw. nicht belegte Aussage des Personalberaters beruft, ohne dies weiter zu substanziieren. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Ausführungen in den Gesprächsproto- kollen vom 10. August 2021 (vgl. Bg-act. 6) und 3. September 2021 (vgl. Bg-act. 7), der Versicherte sei im letzten Monat vor einem Stellenantritt von Arbeitsbemühungen befreit, wenn die Abmeldung von der Arbeitsver- mittlung und dem Bezug von ALE erfolge, unmissverständlich waren. So- lange der Beschwerdeführer jedoch die Prüfung für die Führerausweiska- tegorie B mit Zusatz BPT (noch) nicht absolviert hatte, fand keine definitive Anstellung statt und konnte daraus auch kein fixes Stellenantrittsdatum abgeleitet werden, was ihn – unter zusätzlicher Abmeldung von der Ar-
- 9 - beitsvermittlung und dem Bezug von ALE – ab einem bestimmten Datum vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit hätte. Dem Beschwerde- gegner ist zu folgen, dass in den Monaten August und September 2021 offensichtlich und unbestrittenermassen noch nicht die nötige Führeraus- weiskategorie vorhanden war (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S.
5) und die Anweisungen spätestens ab dem Beratungsgespräch vom 10. August 2021 klar waren (Bg-act. 6; Beschwerdeantwort S. 7). Dem Be- schwerdeführer seinerseits misslingt der Nachweis für einen entschuldba- ren Grund für eine verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen in den Monaten August und September 2021. 4.5. Die vom Beschwerdegegner sanktionierte verspätete Einreichung der Ar- beitsbemühungen in den Monaten August und September 2021 ist somit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Einstellungen in der Anspruchsbe- rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind damit zu Recht er- folgt. 5. Zu prüfen bleibt die Dauer der beiden verfügten Einstellungen in der An- spruchsberechtigung. 5.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Vorliegend geht es konkret um die verfügte Einstellungsdauer von zweimal je fünf Tagen, womit der Beschwerdegegner das Verschulden des Beschwerdeführers offensichtlich als leicht qualifizierte. Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Ver- fügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhal- tung geboten (BGE 126 V 353 E.5d). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern
- 10 - muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (siehe BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6, 126 V 353 E.5d; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2). 5.2. Vorliegend hat der Beschwerdegegner für die beiden Monate August und September 2021 auf eine Einstellung von jeweils fünf Tagen, d.h. insge- samt 10 Tagen erkannt. Für zweimal zu spät eingereichte Arbeits- bemühungen wird praxisgemäss gemäss Einstellraster des SECO von ei- nem leichten bis mittelschweren Verschulden ausgegangen und es gilt ein Rahmen von 10 bis 19 Einstellungstagen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.E/2). Die erfolgte Einstellung entspricht damit dem Minimum der anzu- ordnenden Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit der gewähl- ten Einstellungsdauer hat der Beschwerdegegner den Ermessensspiel- raum des Einstellrasters des SECO berücksichtigt und das Gericht kann in der Dauer von zweimal je fünf Einstellungstagen keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die getätigten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August 2021 sowie September 2021 zu Unrecht nicht rechtzeitig eingereicht hat, sodass die beiden Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zu je fünf Tagen zu Recht ergingen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezem- ber 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt. 7.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG
- 11 - keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorlie- gen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 12 - III.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 A.________, geboren 1960, wohnt in C.________ und war zuletzt als Chauffeur tätig. Am 5. Juni 2021 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab dem selbigen Tag an.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 gegen die beiden Verfügungen vom 16. November 2021 abwies und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für je fünf
- 4 - Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
E. 1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 17. Ja- nuar 2022 eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 2'515.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt
- 5 - (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 92.70 (ermittelt aus CHF 2'515.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von zweimal je fünf Tagen in der Anspruchsberechti- gung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 927.-- (10 x CHF 92.70). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (vgl. Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 2) die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. De- zember 2021 (Bf-act. 3) zu Recht abwies.
E. 2 Mit zwei Verfügungen vom jeweils 16. November 2021 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A.________ mit, dass er in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für zwei Mal je fünf Tage eingestellt werde. Begründend hielt das KIGA fest, er habe seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August 2021 so- wie September 2021 verspätet eingereicht.
E. 3 Dagegen erhob A.________ am 2. Dezember 2021 Einsprache. Zur Be- gründung wurde vorgebracht, sein Berater habe ihm erklärt, er müsse keine Arbeitsbemühungen mehr einreichen, nachdem er einen Arbeitsver- trag unterzeichnen konnte. Er habe am 1. Juli 2021 einen Einzelarbeits- vertrag mit Vorbehalt unterschrieben. Daraufhin habe er sich bei seinem RAV-Berater erkundigt, ob er weiterhin Arbeitsbemühungen einreichen müsse, was dieser verneint habe. A.________ habe seine Eigenverant- wortung wahrgenommen, sich weiter um Arbeit bemüht und die Anwei- sung des RAV-Beraters befolgt. Die einzelnen Bemühungen seien auf sei- ner Stellungnahme ersichtlich.
E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung laut Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, wel- che der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versi- cherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommen- tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1- 58], N. 12 zu Art. 17), welche in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in-
- 6 - tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss der Versicherte sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zu- ständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätes- tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachge- wiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit kümmert, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Wie bereits einleitend gesagt, han- delt es sich bei den Art. 17 und Art. 30 AVIG um eine gesetzliche Um- schreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminde- rungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle An- strengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergrei- fen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.3, S. 220 ff.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 134; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 13 vom 1. Juli 2020 E.2.1 und S 19 141 vom 27. Mai 2020 E.2.1).
E. 3.2 Mit dem schriftlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der An- strengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E.4.2). Die nachgewiesenen Arbeits- bemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE, Rz. B321).
- 7 - Sämtliche Bewerbungen sollten daher dokumentiert sein (vgl. VGU S 16 48 vom 17. Mai 2016 E.3.e).
E. 4 Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 wies das KIGA die Ein- sprache ab. Begründend wurde festgehalten, dass der Versicherte im letz- ten Monat vor einem Stellenantritt, der gleichzeitig auch zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld führe, von Arbeits- bemühungen befreit sei. Der Arbeitsvertrag sei vom Beschwerdeführer be- reits Anfang Juli 2021 unterzeichnet worden, worin betreffend Vertragsbe- ginn festgehalten sei, die Anstellung erfolge, sobald die nötige Führeraus-
- 3 - weiskategorie vorhanden sei. Dies sei in den Monaten August und Sep- tember 2021 offensichtlich noch nicht der Fall gewesen.
E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die notwendige Führerausweiskategorie B mit Zusatz BPT (Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F, vgl. Vereinigung der Strassenverkehrsämter, https://fuehrerausweise.ch/ausweiskategorien/kategorie-bpt/#kat-bpt; Stand am 24. März 2022) für die Arbeitsaufnahme bei der D.________ AG, E.________, in den Monaten August und September 2021 noch nicht vorlag, weil der Beschwerdeführer die entsprechende Prüfung noch nicht abgelegt hatte (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6 und 7).
E. 4.2 Am 1. Juli 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer bei der D.________ AG einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Taxi- und Kleinbusfahrer mit dem Vorbehalt, dass mindestens die Führerausweiskategorie B mit Zusatz BPT (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) vorhanden sein muss (vgl. Bf-act. 6 und Bg-act. 5). Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheent- scheid fest, der Beschwerdeführer habe dies anlässlich eines Beratungs- gesprächs vom 10. August 2021 mitgeteilt, was denn auch dem entspre- chenden Protokoll zu entnehmen ist. Ferner geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer arbeiten könne, sobald er den Taxifahrausweis ge- macht habe und dass er "einen Monat vor Stellenantritt keine Arbeits- bemühungen mehr nachweisen [muss], wenn die Abmeldung von der Ar- beitsvermittlung erfolgt" (vgl. Bg-act. 6).
E. 4.3 Am 3. September 2021 wurde ein weiteres Beratungsgespräch mit dem Personalberater geführt. Darin teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Taxifahrprüfung noch nicht absolvieren können. Bis zu diesem Zeit- punkt habe der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen vom Juli 2021 nicht eingereicht, wobei festgehalten wurde, dass keine Meldung an die KAST erfolge, sollte der Beschwerdeführer die Bemühungen umgehend
- 8 - einreichen. Ferner wurde erneut ausdrücklich festgehalten: "Einen Monat vor Stellenantritt, wenn die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und dem Bezug von ALE erfolgt, müssen keine Arbeitsbemühungen mehr ein- gereicht werden" (vgl. Bg-act. 7). In der Folge wurde der Beschwerdefüh- rer am 29. Oktober 2021 und 1. November 2021 vom Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er für die Kontrollperioden Au- gust und September 2021 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorge- nommen habe (vgl. Bg-act. 8 und 9).
E. 4.4 Zwar tätigte der Beschwerdeführer wohl auch nach der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags mit der D.________ AG am 1. Juli 2021 noch wei- terhin Arbeitsbemühungen, was seitens des Beschwerdegegners denn auch nicht bestritten wurde. So nannte der Beschwerdeführer in seinen beiden Stellungnahmen vom 3. November 2021 für die Monate August und September 2021 jeweils drei Firmen, bei denen er sich beworben ha- ben will (vgl. Bf-act. 5; Bg-act. 10 und 11). Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Personalberater ihm telefonisch mitgeteilt habe, er müsse keine weiteren Arbeitsbemühungen melden resp. einreichen, zumal er ei- nen Arbeitsvertrag unterzeichnen konnte, und er habe damit dessen An- weisungen befolgt. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwer- deführer sich damit auf eine so nicht dokumentierte bzw. nicht belegte Aussage des Personalberaters beruft, ohne dies weiter zu substanziieren. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Ausführungen in den Gesprächsproto- kollen vom 10. August 2021 (vgl. Bg-act. 6) und 3. September 2021 (vgl. Bg-act. 7), der Versicherte sei im letzten Monat vor einem Stellenantritt von Arbeitsbemühungen befreit, wenn die Abmeldung von der Arbeitsver- mittlung und dem Bezug von ALE erfolge, unmissverständlich waren. So- lange der Beschwerdeführer jedoch die Prüfung für die Führerausweiska- tegorie B mit Zusatz BPT (noch) nicht absolviert hatte, fand keine definitive Anstellung statt und konnte daraus auch kein fixes Stellenantrittsdatum abgeleitet werden, was ihn – unter zusätzlicher Abmeldung von der Ar-
- 9 - beitsvermittlung und dem Bezug von ALE – ab einem bestimmten Datum vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit hätte. Dem Beschwerde- gegner ist zu folgen, dass in den Monaten August und September 2021 offensichtlich und unbestrittenermassen noch nicht die nötige Führeraus- weiskategorie vorhanden war (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S.
5) und die Anweisungen spätestens ab dem Beratungsgespräch vom 10. August 2021 klar waren (Bg-act. 6; Beschwerdeantwort S. 7). Dem Be- schwerdeführer seinerseits misslingt der Nachweis für einen entschuldba- ren Grund für eine verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen in den Monaten August und September 2021.
E. 4.5 Die vom Beschwerdegegner sanktionierte verspätete Einreichung der Ar- beitsbemühungen in den Monaten August und September 2021 ist somit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Einstellungen in der Anspruchsbe- rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind damit zu Recht er- folgt. 5. Zu prüfen bleibt die Dauer der beiden verfügten Einstellungen in der An- spruchsberechtigung.
E. 5 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 17. Januar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der total 10 Einstelltage und der im Wesentlichen selben Be- gründung wie in der Einsprache vom 2. Dezember 2021. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Arbeitsbemühungen einreichen müsse, habe dies der Personalberater verneint.
E. 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Vorliegend geht es konkret um die verfügte Einstellungsdauer von zweimal je fünf Tagen, womit der Beschwerdegegner das Verschulden des Beschwerdeführers offensichtlich als leicht qualifizierte. Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Ver- fügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhal- tung geboten (BGE 126 V 353 E.5d). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern
- 10 - muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (siehe BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6, 126 V 353 E.5d; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2).
E. 5.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner für die beiden Monate August und September 2021 auf eine Einstellung von jeweils fünf Tagen, d.h. insge- samt 10 Tagen erkannt. Für zweimal zu spät eingereichte Arbeits- bemühungen wird praxisgemäss gemäss Einstellraster des SECO von ei- nem leichten bis mittelschweren Verschulden ausgegangen und es gilt ein Rahmen von 10 bis 19 Einstellungstagen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.E/2). Die erfolgte Einstellung entspricht damit dem Minimum der anzu- ordnenden Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit der gewähl- ten Einstellungsdauer hat der Beschwerdegegner den Ermessensspiel- raum des Einstellrasters des SECO berücksichtigt und das Gericht kann in der Dauer von zweimal je fünf Einstellungstagen keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die getätigten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August 2021 sowie September 2021 zu Unrecht nicht rechtzeitig eingereicht hat, sodass die beiden Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zu je fünf Tagen zu Recht ergingen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezem- ber 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt.
E. 6 In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 wiederholte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) ebenfalls im Wesentlichen die Begrün- dung seines Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2021. Zudem wies er darauf hin, der Beschwerdeführer könne nicht belegen, dass er sich nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 7. Juli 2021 (Datum Un- terschrift Arbeitgeber) und vor dem Beratungsgespräch vom 10. August 2021, wie behauptet, telefonisch bei seinem Personalberater gemeldet habe. Spätestens aber ab dem 10. August 2021 seien die Anweisungen des zuständigen Personalberaters klar gewesen.
E. 7 Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht geführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
E. 7.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG
- 11 - keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorlie- gen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 12 - III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 3
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar Gees URTEIL vom 24. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch B.________ - die Gewerkschaft, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A.________, geboren 1960, wohnt in C.________ und war zuletzt als Chauffeur tätig. Am 5. Juni 2021 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab dem selbigen Tag an. 2. Mit zwei Verfügungen vom jeweils 16. November 2021 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A.________ mit, dass er in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für zwei Mal je fünf Tage eingestellt werde. Begründend hielt das KIGA fest, er habe seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August 2021 so- wie September 2021 verspätet eingereicht. 3. Dagegen erhob A.________ am 2. Dezember 2021 Einsprache. Zur Be- gründung wurde vorgebracht, sein Berater habe ihm erklärt, er müsse keine Arbeitsbemühungen mehr einreichen, nachdem er einen Arbeitsver- trag unterzeichnen konnte. Er habe am 1. Juli 2021 einen Einzelarbeits- vertrag mit Vorbehalt unterschrieben. Daraufhin habe er sich bei seinem RAV-Berater erkundigt, ob er weiterhin Arbeitsbemühungen einreichen müsse, was dieser verneint habe. A.________ habe seine Eigenverant- wortung wahrgenommen, sich weiter um Arbeit bemüht und die Anwei- sung des RAV-Beraters befolgt. Die einzelnen Bemühungen seien auf sei- ner Stellungnahme ersichtlich. 4. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 wies das KIGA die Ein- sprache ab. Begründend wurde festgehalten, dass der Versicherte im letz- ten Monat vor einem Stellenantritt, der gleichzeitig auch zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld führe, von Arbeits- bemühungen befreit sei. Der Arbeitsvertrag sei vom Beschwerdeführer be- reits Anfang Juli 2021 unterzeichnet worden, worin betreffend Vertragsbe- ginn festgehalten sei, die Anstellung erfolge, sobald die nötige Führeraus-
- 3 - weiskategorie vorhanden sei. Dies sei in den Monaten August und Sep- tember 2021 offensichtlich noch nicht der Fall gewesen. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 17. Januar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der total 10 Einstelltage und der im Wesentlichen selben Be- gründung wie in der Einsprache vom 2. Dezember 2021. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Arbeitsbemühungen einreichen müsse, habe dies der Personalberater verneint. 6. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 wiederholte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) ebenfalls im Wesentlichen die Begrün- dung seines Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2021. Zudem wies er darauf hin, der Beschwerdeführer könne nicht belegen, dass er sich nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 7. Juli 2021 (Datum Un- terschrift Arbeitgeber) und vor dem Beratungsgespräch vom 10. August 2021, wie behauptet, telefonisch bei seinem Personalberater gemeldet habe. Spätestens aber ab dem 10. August 2021 seien die Anweisungen des zuständigen Personalberaters klar gewesen. 7. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht geführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 gegen die beiden Verfügungen vom 16. November 2021 abwies und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für je fünf
- 4 - Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 17. Ja- nuar 2022 eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 2'515.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt
- 5 - (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 92.70 (ermittelt aus CHF 2'515.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von zweimal je fünf Tagen in der Anspruchsberechti- gung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 927.-- (10 x CHF 92.70). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (vgl. Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 2) die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. De- zember 2021 (Bf-act. 3) zu Recht abwies. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung laut Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, wel- che der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versi- cherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommen- tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1- 58], N. 12 zu Art. 17), welche in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in-
- 6 - tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss der Versicherte sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zu- ständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätes- tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachge- wiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit kümmert, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Wie bereits einleitend gesagt, han- delt es sich bei den Art. 17 und Art. 30 AVIG um eine gesetzliche Um- schreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminde- rungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle An- strengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergrei- fen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.3, S. 220 ff.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 134; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 13 vom 1. Juli 2020 E.2.1 und S 19 141 vom 27. Mai 2020 E.2.1). 3.2. Mit dem schriftlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der An- strengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E.4.2). Die nachgewiesenen Arbeits- bemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE, Rz. B321).
- 7 - Sämtliche Bewerbungen sollten daher dokumentiert sein (vgl. VGU S 16 48 vom 17. Mai 2016 E.3.e). 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die notwendige Führerausweiskategorie B mit Zusatz BPT (Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport mit Fahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F, vgl. Vereinigung der Strassenverkehrsämter, https://fuehrerausweise.ch/ausweiskategorien/kategorie-bpt/#kat-bpt; Stand am 24. März 2022) für die Arbeitsaufnahme bei der D.________ AG, E.________, in den Monaten August und September 2021 noch nicht vorlag, weil der Beschwerdeführer die entsprechende Prüfung noch nicht abgelegt hatte (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6 und 7). 4.2. Am 1. Juli 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer bei der D.________ AG einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Taxi- und Kleinbusfahrer mit dem Vorbehalt, dass mindestens die Führerausweiskategorie B mit Zusatz BPT (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) vorhanden sein muss (vgl. Bf-act. 6 und Bg-act. 5). Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheent- scheid fest, der Beschwerdeführer habe dies anlässlich eines Beratungs- gesprächs vom 10. August 2021 mitgeteilt, was denn auch dem entspre- chenden Protokoll zu entnehmen ist. Ferner geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer arbeiten könne, sobald er den Taxifahrausweis ge- macht habe und dass er "einen Monat vor Stellenantritt keine Arbeits- bemühungen mehr nachweisen [muss], wenn die Abmeldung von der Ar- beitsvermittlung erfolgt" (vgl. Bg-act. 6). 4.3. Am 3. September 2021 wurde ein weiteres Beratungsgespräch mit dem Personalberater geführt. Darin teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Taxifahrprüfung noch nicht absolvieren können. Bis zu diesem Zeit- punkt habe der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen vom Juli 2021 nicht eingereicht, wobei festgehalten wurde, dass keine Meldung an die KAST erfolge, sollte der Beschwerdeführer die Bemühungen umgehend
- 8 - einreichen. Ferner wurde erneut ausdrücklich festgehalten: "Einen Monat vor Stellenantritt, wenn die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und dem Bezug von ALE erfolgt, müssen keine Arbeitsbemühungen mehr ein- gereicht werden" (vgl. Bg-act. 7). In der Folge wurde der Beschwerdefüh- rer am 29. Oktober 2021 und 1. November 2021 vom Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er für die Kontrollperioden Au- gust und September 2021 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorge- nommen habe (vgl. Bg-act. 8 und 9). 4.4. Zwar tätigte der Beschwerdeführer wohl auch nach der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags mit der D.________ AG am 1. Juli 2021 noch wei- terhin Arbeitsbemühungen, was seitens des Beschwerdegegners denn auch nicht bestritten wurde. So nannte der Beschwerdeführer in seinen beiden Stellungnahmen vom 3. November 2021 für die Monate August und September 2021 jeweils drei Firmen, bei denen er sich beworben ha- ben will (vgl. Bf-act. 5; Bg-act. 10 und 11). Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Personalberater ihm telefonisch mitgeteilt habe, er müsse keine weiteren Arbeitsbemühungen melden resp. einreichen, zumal er ei- nen Arbeitsvertrag unterzeichnen konnte, und er habe damit dessen An- weisungen befolgt. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwer- deführer sich damit auf eine so nicht dokumentierte bzw. nicht belegte Aussage des Personalberaters beruft, ohne dies weiter zu substanziieren. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Ausführungen in den Gesprächsproto- kollen vom 10. August 2021 (vgl. Bg-act. 6) und 3. September 2021 (vgl. Bg-act. 7), der Versicherte sei im letzten Monat vor einem Stellenantritt von Arbeitsbemühungen befreit, wenn die Abmeldung von der Arbeitsver- mittlung und dem Bezug von ALE erfolge, unmissverständlich waren. So- lange der Beschwerdeführer jedoch die Prüfung für die Führerausweiska- tegorie B mit Zusatz BPT (noch) nicht absolviert hatte, fand keine definitive Anstellung statt und konnte daraus auch kein fixes Stellenantrittsdatum abgeleitet werden, was ihn – unter zusätzlicher Abmeldung von der Ar-
- 9 - beitsvermittlung und dem Bezug von ALE – ab einem bestimmten Datum vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit hätte. Dem Beschwerde- gegner ist zu folgen, dass in den Monaten August und September 2021 offensichtlich und unbestrittenermassen noch nicht die nötige Führeraus- weiskategorie vorhanden war (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S.
5) und die Anweisungen spätestens ab dem Beratungsgespräch vom 10. August 2021 klar waren (Bg-act. 6; Beschwerdeantwort S. 7). Dem Be- schwerdeführer seinerseits misslingt der Nachweis für einen entschuldba- ren Grund für eine verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen in den Monaten August und September 2021. 4.5. Die vom Beschwerdegegner sanktionierte verspätete Einreichung der Ar- beitsbemühungen in den Monaten August und September 2021 ist somit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Einstellungen in der Anspruchsbe- rechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind damit zu Recht er- folgt. 5. Zu prüfen bleibt die Dauer der beiden verfügten Einstellungen in der An- spruchsberechtigung. 5.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Vorliegend geht es konkret um die verfügte Einstellungsdauer von zweimal je fünf Tagen, womit der Beschwerdegegner das Verschulden des Beschwerdeführers offensichtlich als leicht qualifizierte. Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Ver- fügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhal- tung geboten (BGE 126 V 353 E.5d). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern
- 10 - muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (siehe BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6, 126 V 353 E.5d; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2). 5.2. Vorliegend hat der Beschwerdegegner für die beiden Monate August und September 2021 auf eine Einstellung von jeweils fünf Tagen, d.h. insge- samt 10 Tagen erkannt. Für zweimal zu spät eingereichte Arbeits- bemühungen wird praxisgemäss gemäss Einstellraster des SECO von ei- nem leichten bis mittelschweren Verschulden ausgegangen und es gilt ein Rahmen von 10 bis 19 Einstellungstagen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.E/2). Die erfolgte Einstellung entspricht damit dem Minimum der anzu- ordnenden Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit der gewähl- ten Einstellungsdauer hat der Beschwerdegegner den Ermessensspiel- raum des Einstellrasters des SECO berücksichtigt und das Gericht kann in der Dauer von zweimal je fünf Einstellungstagen keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die getätigten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August 2021 sowie September 2021 zu Unrecht nicht rechtzeitig eingereicht hat, sodass die beiden Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zu je fünf Tagen zu Recht ergingen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezem- ber 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt. 7.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG
- 11 - keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorlie- gen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 12 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]